Allgemeine Geschäftsbedingungen der RKG-Event GbR

1. Auftragsabschluss
Der Auftraggeber (Nachfolgend Mieter genannt) verpflichtet die Firma RKG-Event GbR (nachfolgend Vermieter genannt) für die Durchführung einer Veranstaltung, bzw. zur Bereitstellung des benötigten Equipments im Rahmen des schriftlich festgelegten Auftrages/Vertrages. Vertragspartner ist der Vermieter einerseits und der/die Mieter andererseits. Der/Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Die Identität kann auf Verlangen des Vermieters in Form des Personalausweises oder des Führerscheines eingefordert und festgehalten werden.

2. Preisgestaltung
Es gelten die Preise in EURO (€), der jeweils gültigen Preisliste inklusive der gesetzlichen MwSt. Sie beinhaltet Wartungsdienst und Verschleißreparaturen. Transportkosten werden ggf. gesondert aufgeführt und berechnet. Es gilt auch hierbei die derzeit gültige Preisliste. Eine Versicherung der Gegenstände obliegt dem Mieter und ist deswegen nicht in den Mietpreisen eingeschlossen. Die Preise verstehen sich zu dem auf dem Vertrag/Auftrag genannten Zeitraum. Der Vermieter behält sich das Recht, bei einer Rechnungssumme von mehr als 150,00 €, auf eine Kaution von mind. 2/3 des Gesamtwertes des geliehenen Equipments vor.
Die vermieteten Gegenstände sind bis zum genannten Zeitpunkt, der auf dem Vertrag/Auftrag vermerkt ist, wieder ordnungsgemäß abzugeben. Bei Verzug wird jeweils immer ein voller Tag in Rechnung gestellt. Schäden, die durch den Mieter entstanden sind werden voll in Rechnung gestellt. Werden infolge übermäßiger Verschmutzung Reinigungs- und Wartungsarbeiten fällig, so werden auch diese dem Mieter zusätzlich angelastet.

3. Berechnungsgrundlage
Der Mietpreis wird bis zur Rücknahme der angemieteten Gegenstände tageweise berechnet. Die Rückgabe kann nur während der vertraglich vereinbarten Zeit erfolgen. Die Mindestmietzeit beträgt 1 (einen) Tag. Die Mietzeit entspricht der vereinbarten Dauer in Tagen. Bei vorzeitiger Rückgabe ermäßigen sich die Ansprüche nur insoweit, als das vorzeitig zurückgegebene Equipment wieder erneut vermietet werden kann.

4. Zahlungsweise
Der Mietpreis ist ohne Abzug bei Abholung / Lieferung sofort in bar zu zahlen oder nach Absprache innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Eine evtl. veranschlagte Kaution wird dabei mit dem Mietpreis verrechnet. Nach Verzugseintritt wird der Mieter angemahnt, wobei die Portokosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Des Weiteren werden Verzugszinsen erhoben. Die Verzinsung der Schuld wird mit mind. 12% p.a. berechnet. Der Vermieter behält sich das Recht vor nach der ersten erfolglosen Mahnung rechtliche Schritte einzuleiten.

5. Reservierung und Verlängerung
Die Reservierung geht aus dem Auftrag/Vertrag der Parteien hervor. Wird das zugesagte Equipment nicht innerhalb einer Stunde zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt wird der Vertrag/Auftrag als gescheitert angesehen. Die Kosten werden dem Mieter voll in Rechnung gestellt. Eine Minderung tritt nur dann ein, wenn das Equipment innerhalb der auf dem Auftrag/Vertrag festgelegten Zeit erneut vermietet werden kann. Eine Erweiterung oder Änderung bei Veranstaltungen muss mind. 1 (eine) Woche vor der eigentlichen Veranstaltung mit dem Vermieter abgesprochen werden.

6. Nutzung der Gegenstände
Dem Mieter ist untersagt die Gegenstände weiter zu vermieten oder an Dritte, nicht auf dem Auftrag/Vertrag vermerkten Personen auszuhändigen oder damit Gewerbe zu treiben, es sei denn, der Vermieter ist ausdrücklich darüber informiert. Das Verlassen der deutschen Staatsgrenze bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung bei Straftaten, wenn diese nach Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Der Mieter ist innerhalb der Vertragszeit für alle Sach- und Personenschäden haftbar zu machen, die an oder durch die gemieteten Geräte entstanden sind, falls dies nicht nachweislich auf eine Nachlässigkeit des Vermieters zurückzuführen ist. Technische Eingriffe in die Geräte sind strengstens untersagt. Ferner ist der Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck der gemieteten Geräte und Gegenstände zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet nach den derzeit gültigen Sicherheitsbestimmungen im Rahmen des Veranstaltungs- und Versammlungsgesetztes sowie der BGV-Richtlinien zu handeln.

7. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist für eine behutsame und fachlich korrekte Behandlung der Geräte und deren Einsatz verantwortlich. Er hat die Gegenstände stets gegen Diebstahl zu sichern. Bei Unfällen oder Diebstahl sind sofort die Polizei und der Vermieter zu informieren. Dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht wurden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Das Beauftragen von Reparaturdiensten ist zu unterlassen. Der Mieter hat den Vermieter auch bei geringfügigem Schaden einen ausführlichen Unfall- oder Schadensbericht zu erstatten. Der Bericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie Ort, Datum und Uhrzeit enthalten. GEMA und andere anfallende Gebühren im Rahmen der Veranstaltung trägt der Mieter.

8. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter stellt das benötigte Equipment zur Verfügung und sorgt je nach schriftlicher Vereinbarung für die Durchführung, sowie für einen fachlich korrekten Auf- und Abbau. Der Vermieter hat den Mieter und evtl. beteiligte Personen in die Handhabung des Equipments einzuweisen.

9. Kündigung des Vertrages
Der Auftrag/Vertrag einer Veranstaltung kann innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Wochen vor dem Veranstaltungstermin gebührenfrei gekündigt werden. Nach Ablauf der Frist wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, welche sich prozentual (Woche vor der Veranstaltung: 1. – 100%, 2. – 75%, 3. – 50%, 4. -25%) aus der verbleibenden Zeit bis zur Veranstaltung errechnet. Wird der Auftrag 1 (eine) Woche vor der Veranstaltung gelöst, so wird der volle Betrag in Rechnung gestellt.

10. Haftung
Der Vermieter schließt sich von jeglicher Haftung gegenüber Personen- und oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, sowie gegenüber Diebstahl aus. Es wird empfohlen eine Versicherung für die Mietdauer abzuschließen. Der Wiederbeschaffungswert des geliehenen Equipments wird auf Wunsch berechnet. Beschädigungen an dem gemieteten Equipment, die durch Gewalteinwirkung und/oder unsachgemäßen Gebrauch durch den Mieter oder Dritte entstehen werden voll in Rechnung gestellt. Der Vermieter schließt jegliche Gewährleistung in Bezug auf die Tonqualität aus. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Mieter die Besucher der Veranstaltung darauf hinweisen muss, dass Schalldruckpegel erreicht werden, die das Gehör dauerhaft schädigen können.

11. Eigentumsvorbehalt
Das gemietete Equipment bleibt Eigentum des Vermieters.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Auftrag hervorgehen ist Euskirchen. Auf diesen Auftrag findet das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht Anwendung.

13. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Auftrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen bedürfen der Schriftform.